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BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Landwirtschaftliche Nutzfläche - Alleineigentum - Gemeinschaftliches Eigentum - Einkommensteuer - Betriebsaufgabe
- Judicialis
EStG § 13a; ; AO 1977 § 180; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensmangel; Verzicht auf Beweisaufnahme; Sachaufklärungspflicht
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 06.06.1995 - IV B 104/94
Vorliegen einer Mitunternehmerschaft zwischen Landwirts- Eheleuten
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Durch diese ist jedoch hinreichend geklärt, dass Ehegatten, zumal wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz --wie hier bei der Klägerin und E-- entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455, und vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17). - BFH, 19.12.2000 - IX R 29/00
Fehlerhafte Besetzung des Gerichts; Berichtigungsbeschluss
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Denn der Berichtigungs-Beschluss vom 21. Mai 2001, mit dem das FG sein Versehen korrigiert hat, wirkt auf die Zeit des Wirksamwerdens des berichtigten Urteils im Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung zurück (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2000 IX R 29/00, BFH/NV 2001, 638). - BFH, 06.02.1986 - IV R 311/84
Mitunternehmerschaft - Eheleute - Landwirtschaftlicher Betrieb - Blumengärtnerei …
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Durch diese ist jedoch hinreichend geklärt, dass Ehegatten, zumal wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz --wie hier bei der Klägerin und E-- entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455, und vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17).
- BFH, 15.06.2000 - IV B 6/99
Nachträgliche bekannt gewordene neue Tatsachen
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Ob das FG indes die erhobenen Beweise richtig gewürdigt hatte und zu der Auffassung kommen konnte oder durfte, das besagte Grundstück sei trotz der Nutzung zu Erholungszwecken noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen, ist eine Frage des materiellen und nicht des formellen (Verfahrens-)Rechts; ein etwaiger Verstoß würde nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BHF/NV 2000, 1445, Nr. 3 b der Gründe). - BFH, 20.02.2001 - IV B 75/00
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Grundsätzliche Bedeutung - …
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
In einem solchen Fall stellt das Übergehen eines ursprünglich gestellten Beweisantrages keinen Verfahrensmangel dar, der zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, sowie Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 IV B 75/00, juris). - BFH, 14.08.1986 - IV R 248/84
Zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft bei …
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
Durch diese ist jedoch hinreichend geklärt, dass Ehegatten, zumal wenn sie Gütergemeinschaft vereinbart haben, auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz --wie hier bei der Klägerin und E-- entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (…vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 1995 IV B 104/94, BFH/NV 1996, 27, m.w.N., sowie Senatsurteile vom 6. Februar 1986 IV R 311/84, BFHE 146, 83, BStBl II 1986, 455, und vom 14. August 1986 IV R 248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17). - BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88
Revision - Übergangener Beweisantrag
Auszug aus BFH, 05.02.2002 - IV B 71/01
In einem solchen Fall stellt das Übergehen eines ursprünglich gestellten Beweisantrages keinen Verfahrensmangel dar, der zur Zulassung der Revision führt (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372, sowie Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 IV B 75/00, juris).
- BFH, 12.05.2010 - IV B 137/08
Verstoß gegen den Akteninhalt; Betriebsaufgabe in der Land- und Forstwirtschaft; …
Für landwirtschaftliche Betriebe kann jedoch nichts anderes gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 IV B 71/01, BFH/NV 2002, 1019; BFH-Urteil vom 25. September 2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989, zu den Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft bei Landwirts-Ehegatten). - BFH, 18.08.2006 - IV B 101/05
NZB: Verfahrensmangel, Berücksichtigung des Akteninhalts
Daraus ergebe sich, dass nicht der Kläger allein, sondern die Ehegattengemeinschaft Betriebsinhaber gewesen sei (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 2002 IV B 71/01, BFH/NV 2002, 1019). - BFH, 05.02.2002 - IV B 125/01
Offenbare Unrichtigkeit
Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Nichtzulassungsbeschwerdesache IV B 71/01 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Bezug. - FG Saarland, 26.03.2003 - 1 K 275/99
Finanzamtliche Nachweispflicht für eine zu gewerblichen Einkünften führende …
Deshalb sind in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten auch ohne gesellschaftsvertragliche Grundlage Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder jedem Ehegatten zu einem erheblichen Teil zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2002 IV B 71/01, BFH/NV 2002, 1019 m.w.N.).